BtM, Importe, Tierarzneimittel, Rechnungen und so einiges mehr. Die Zahl der Dinge, die in Apotheken dokumentiert werden müssen, ist immens. […]
BtM, Importe, Tierarzneimittel, Rechnungen und so einiges mehr. Die Zahl der Dinge, die in Apotheken dokumentiert werden müssen, ist immens. Da jeweils die Gesetzesgrundlage eine andere ist, sind auch die Anforderungen immer andere, zum Beispiel wie lange etwas aufbewahrt werden muss. Das reicht von drei Jahren für die BtM-Dokumentation bis hin zu 30 Jahren für alles, was unter das Transfusionsgesetz fällt – also regalmeterweise Unterlagen, die in vielen Fällen niemals jemand sehen will.
Laut Ralf Drezcko von der Treuhand Hannover ist die Rechtslage hier aber eindeutig. „Soweit ein revisionssicheres digitales Aufbewahrungssystem vorliegt (= Einhaltung der Vorschriften der GOBD) und auch eine Verfahrensanweisung über ein ‚ersetzendes Scannen‘ vorhanden ist, perfekterweise noch verbunden mit einem entsprechenden internen Kontrollsystem (IKS), brauchen die Papierbelege nicht noch zusätzlich aufbewahrt werden und können vernichtet werden“, erklärt er gegenüber der DAZ. Dies sei auch explizit in den GOBD 9.3. Absätze 139 bis 141 so geregelt.
Doch wenn alles rechtlich sauber ist, woran liegt es dann, wenn es doch Ärger gibt? Drezcko zufolge gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen, welche Systeme die Anforderungen erfüllen. So werde beispielsweise DATEV Unternehmen Online (DUO), teils nicht als revisionssicheres Dokumentenmanagement-System angesehen. Zudem können im Einzelfall auch vom Anwender die Ordnungsvorschriften der GOBD nicht eingehalten worden sein, sodass der Prüfer auch auf die Papierbelege Zugriff haben wollte.








